Das Institut für Sachverständigenwesen e. V. weist in seinem aktuellen Monatsspiegel auf folgendes hin:
Nach § 8a Abs. 4 JVEG muss der gerichtlich beauftragte Sachverständige das Gericht rechtzeitig darauf hinweisen, wenn seine voraussichtliche Vergütung den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt. Erheblich ist die Überschreitung dann, wenn der Sachverständige den Vorschuss um mehr als 25% überschritten hat (LG Dortmund, 20.05.2021, Az.: 9 T 112/21).